1857-03-16 Abschrift des Ehevertrags Eugen Perrig und Katharina Jost vom 20.3.1821
- 28. Aug. 2025
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Originaltitel des Dokuments
Ehevertrag,
zwischen Kaspar Eugen Perrig v. Brig
und
Maria Katharina Jost, v. Ernen
Besonderes zur Schrift
(Vertrag vom 20.3.1821, abgeschrieben am 16.3.1857, also 36 Jahre später)
Schöne Kurrentschrift, Autor des Originals 1821: Ferdinand Wilhelm Stocker
Autor der Abschrift 1857: P.M. Stockalper
Bild des Dokumentinhalts



Transliteration des Textes
Ehevertrag,
zwischen Kaspar Eugen Perrig v. Brig
und
Maria Katharina Jost, v. Ernen
(neue Seite)
Im Namen des Allmächtigen. Amen
Im Jahre des Herrn eintausend achthundert einundzwanzig den zwant-
zigsten Tag März, zu Brig im Hause des Herrn Josef Latteldinn, sind
vor mir geschwornen Schreiber, und in Gegenwart der endsgemeldten Zeugen
persöhnlich erschienen folgende Parteien nämlich:
der geehrte Herr Kaspar Eugen Perrig, ein ehelicher Sohn des hoch-
geachteten Herrn Franz Joseph Perrig, gewesster Mayers der Thalschaft
Ganther[1] und Ammans in Gehren, und der geehrten Frau Judith Ruppen;
dieser letzte ein Sohn Herrn Grossmayers Josef Eugen Perrig,
und der Anna Maria Martig; jene eine Tochter Herrn Lientenants
Thanas Ruppen, und der Anna Maria Salzmann verbeiständet von seinen
Herren Onkeln Herrn Kastlan[2] Kaspar Eugen Perrig und Kastlan
Moriz Perrig, wie auch vom hochgeachteter Herrn Franz Yaver (oder Xaver)
Perrig, obrist Lt.(?), Vetter des Bräutigams einerseits und
anderseits die tugendsame Maria Katharina Jost, eine
eheliche Tochter des hier gegenwärtigen wohlgeehrten Herrn
Hildebrand Jost, gewesster (?) Gewaltshabers der Burgschaft Ernen,
und der Maria Josefa Huber; dieser Letzte ein Sohn des Herrn Josef
Ignaz Jost, Mayers des Zehnens Goms, und der Anna Maria
Imhoff, jene Tochter des Joseph Imhoff im untern Hengardt,
und der Katharina Heymen, Braut andrerseits, zwischen welchen
Parteien ohne arch (?) List, Zwang noch Betrug eingeführt, sondern wohlbe-
dacht, von freien Stücken, und im Worte der Wahrheit bekennen
in Hinsicht einer vor habenden Heirath welche sie im Begriffe
sind vor dem Angesichte der Kirche, unserer Mutter zu feiern
hier folgenden Vertrag gemacht und abgeschlossen haben:
Erstens nehmen sich die besagten vetrahierenden (?) Parteien
nämlich der Bräutigam und die Braut gegenseitig zu wahren
getreuen und unzertrennlichen Eheleuten, sich aufrichtige Liebe,
ewige Treue, gehorsam und gebührende Achtung versprechend.
Zweitens zum Zeichen der Liebe und Neigung gibt der Bräutigam
der Braut in den Ehevetrast (?)eine Summen von hundert
fünfzig Luisdors, im Falle, wenn diese den erstere überleben
sollte, für hin und weg, das heisst dass diese Summe als ihr Eigen-
thum anzusehen ist, und nach deren Tod derselben Erben zufallen soll
mit dem ausdrücklichen Zusatze jedoch, wenn keine Kinder
sollten gezeugt werden: zu erheben aus den Gütern des Bräutigams
(neue Seite)
Drittens Erklärt sich der Bräutigam, solange es die Umstände erlauben
bei seinem Herrn Vater zu verbleiben, nach dessen Absterben aber, die gänz-
liche Verwaltung und obsorge der Güter der Braut zu überlassen
Viertens Steht es dem Bräutigam und der Braut frei, wenn wegen
erheblichen Ursachen und gegründeten Umständen es sich ergeben sollte
dass sie mit einander im Hause ihres Vaters nicht auskommen sollten
|:welches der Allmächtige verhüten wolle :| sich von dort zu hinterziehen
Fünftens. Macht der Bräutigam die Braut theilhaftig der Hälfte des
Vorschlags.
Sechstens. Dargegen gibt die Braut dem Bräutigam die Summe
von zwei hundert und fünfzig Pfund in die Haushaltung, welche ebenfalls
wenn die Braut vor dem Bräutigam mit Tod abgehen sollte, dieser von
dem Vermögen jener voraus nehmen oder behalten kann
Siebentens Setzen sich endlich die Brautleute gegenseitig in den
lebenslänglichen Genuss aller ihrer Güter ein, sollten aber
Kinder gezeugt werden, oder vor handen seyn, so wird die Genuss-
niessung dieser Güter auf die Hälfte herabgesetzt.
Allso versprechen die obengenannten Parteien unter ihrem körperlichen
Eide und Verpfändung ihrer übrigen Güter, gemeldeten Bedingnisse
und Uebereinkömnisse, fest, teif und genau zu halten, niemals sowohl
in, als ausser Gericht darwiederden zu handeln, noch mit Worten
noch mit Werken sich dargegen zu setzen, sondern alles getreulich
zu vollziehen und zu erfüllen, in Beiseyn der zwei geehrten Herren
Joseph Latteldinn, Kaufmanns und des Johann Joseph Elsig, gewessten
Raatsweibels, beide wohnhaft in Brig, als hierzu gebetenen, gültigen
Zeugen, als auch Meiner, der eh mich zur Steuer der Wahrheit
und mehreren Bekräftigung alles obigen getreulich unterschriebn
|: gezeichnet:| Ferdinand Wilhelm Stocker bz. er, offener Schreiber.
für gleichförmige Grosse, Brig d. 16. März 1857
P. m. Stockalper
Notar
[1] Ehemalige politische Gemeinde des Kantons Wallis und Talschaft, heute Teil der politischen Gemeinde Ried-Brig. 1280 Gantour, 1376 Gantoria, 1436 communitas vallis Ganther. Seit dem 15. Jahrhundert Abwanderung der Bevölkerung. Die hohe und niedere Gerichtsbarkeit war im 13. Jahrhundert in der Hand der Grafen von Mörel, kam später an Peter von Raron, 1427 an Johannes Uldrici, 1436 an die Gemeinde Ganter. Von da an war Ganter ein Freigericht im Zenden Brig mit der Form eines Meiertums (Meier, Weibel, sechs Beisitzer)
[2] Amtsträger (lat. castellanus), der die polit. Macht auf lokaler Ebene vertrat und im zugeteilten Gebiet, der Kastlanei, mehrere Funktionen ausübte: militärische und finanzielle, administrative und wirtschaftliche.
Vereinfachter Text
Ehevertrag,
zwischen Kaspar Eugen Perrig in Brig
und
Maria Katharina Jost, in Ernen
Im Namen des Allmächtigen. Amen
Brig, 20.3.1821
Im Hause des Herrn Josef Latteldinn
Kaspar Eugen Perrig, Sohn des Franz Joseph Perrig der Judith Ruppen
Maria Katharina Jost, Tochter des hier gegenwärtigen Hildebrand Jost und der Maria Josefa Huber,
In Hinblick auf die geplante Heirat haben die Parteien folgenden Vertrag gemacht und abgeschlossen:
Erstens versprechen sich der Bräutigam und die Braut aufrichtige Liebe, ewige Treue, Gehorsamkeit und gebührende Achtung.
Zweitens zum Zeichen der Liebe und Neigung gibt der Bräutigam der Braut eine Summe von 150 Luisdors.
Wenn sie ihn überleben sollte, ist diese Summe als ihr Eigentum anzusehen und sie soll nach ihrem Tod ihren Erben zufallen.
Wenn keine Kinder gezeugt werden sollten ist die Summe aus den Gütern des Bräutigams zu entnehmen.
Drittens Erklärt sich der Bräutigam, solange es die Umstände erlauben, bereit bei seinem Vater zu verbleiben. Nach dessen Tod aber die gänzliche Verwaltung und Obsorge der Güter der Braut zu überlassen
Viertens Steht es dem Bräutigam und der Braut frei, wenn wegen erheblichen Ursachen und begründeten Umständen es sich ergeben sollte, dass sie miteinander im Hause ihres Vaters nicht auskommen sollten, (welches der Allmächtige verhüten wolle) von dort wegzuziehen.
Fünftens. Macht der Bräutigam die Braut teilhaftig der Hälfte des Vorschlags.
Sechstens. Dagegen gibt die Braut dem Bräutigam die Summe von 250 Pfund in die Haushaltung.
Wenn die Braut vor dem Bräutigam mit Tod abgehen sollte, kann er diese Summe aus dem Vermögen zum voraus entnehmen und behalten.
Siebentens Setzen sich endlich die Brautleute gegenseitig in den Genuss aller ihrer Güter ein.
Sollten Kinder gezeugt werden, so wird Nutzniessung dieser Güter auf die Hälfte herabgesetzt.
Also versprechen die Parteien unter Eid und Verpfändung ihrer übrigen Güter die erwähnten Bedingungen und Vereinbarungen genau einzuhalten, niemals sowohl in als auch ausser Gericht dagegen zu handeln, noch mit Worten, noch mit Werken sich dagegen zu stellen, sondern alles getreulich zu vollziehen und zu erfüllen, in Beisein der zwei geehrten Herren Joseph Latteldinn, Kaufmann und des Johann Joseph Elsig, ehemaliger Ratsweibel, beide wohnhaft in Brig, als hinzu gebetenen, gültigen Zeugen, als auch mir, der ich mich zur Wahrheit verpflichte und zur Bekräftigung alles obigen getreulich unterschrieben
(gezeichnet) Ferdinand Wilhelm Stocker, offener Schreiber.
für gleichförmige Abschrift , Brig den 16. März 1857
P. M. Stockalper
Notar




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