1831-12-03 Verbot einen Weg auf dem Grundstück von H. Jost in den Binnachern zu machen
- 13. Sept. 2025
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Originaltitel des Dokuments
(kein)
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kontrastarme Kurrentschrift. Autor: unklar
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Transliteration des Textes
Mit Gebihrender Richterlicher erlaubnis, lasst der Ehrende
Mann Hildebrand jost, wohnhaft in Ernen, Rechtlich verbieten, sein
Gut in den Binacheren genand in den Spendacheren dass ihme Niemand
kein unbillichen fuesweg, filweniger ein fahrweg und trenckweg
dariber mache, und das bey Zehen franken bues, und abtrag alles Schadens
solte aber jemand Glauben etwas Recht darauf zu haben, dem gibt
er tag auf den 14ten und 21ten Wintermonath 1831 vor dem Herrn Victor
jost Grosskastlan des Zehenden Goms in seiner Wohnung in Ernen um ein uhr
Nachmitttag zu erscheinen um ihre ansprach zu erproben gegeben in Ernen
den 3ten Wintermonat 1831
in Lax
(neue Schrift, Tinte wie der Durchstrich bei Ernen)
Zu Abwesenheit des Herren
Georg kastlan, obiges zu ge-
lassen in soweit Rechtens
F. Hauser Beyssims des
Zehnengerichts
Vereinfachter Text
Mit gebührender richterlicher Erlaubnis lässt der ehrbare Mann Hildebrand Jost, wohnhaft in Ernen, rechtlich folgendes verbieten:
Über sein Gut in den Binnachern, genannt in den Spendacheren, soll niemand einen Fussweg, Fahrweg oder Tränkeweg machen. Busse: 10 Franken plus Schadenersatz. Sollte jedoch jemand der Meinung sein, ein Recht darauf zu haben, so soll er am 14. oder 21. Dezember 1831 vor Herrn Victor Jost, Grosskastlan des Zehnden Goms in dessen Wohnung in Ernen um ein Uhr nachmittags erscheinen und Einsprache erheben.
Lax, 3.12.1831
(neue Schrift, Tinte wie der Durchstrich bei Ernen)
In Abwesenheit des Herrn Grosskastlan, obiges zugelassen
F. Hauser, Beisitzer des Zehndengerichts




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