1813-10-28 und 1814-04-21 Erlaubnis für Barbara Jentsch sich von ihrem Ehemann Franz Briw zu trennen
- 22. Sept. 2025
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Originaltitel des Dokuments
(kein)
Besonderes zur Schrift
Schöne Schrift. Autor: Guntren, Pfarrer in Ernen
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Transliteration des Textes
Seite 1
Kund und zu wissen seyn, dass ich Endes unterschriebener, hiemit bezeüge
und bekenne, dass ich jenes Kind, welches barbara Jensch mein rechtmässiges
Weib vor einem Jahr während unser Beyeinanderwohnung bey gemeinschaftli-
chen Tisch und Beth gebohren hat, als unser beyder eheliches Kind, erkenne
und erhalten wolle. Und sollte ich etwas diesem Kinde und seiner Mutter
jeh nachtheiliges geredet haben, so soll dieses als nie gesagt gehalten und
angesehen sey.
Ich verspreche ferner meinem geistlichen Obern und meinem Weibe Barbara
Jensch durch diese Bescheinung, dass ich mir die verderbliche Gewohnheit zu sauffen
vollkomen abgewöhnen, und alle hiezu mich versuchende und verführende
Kameraden und Gesellschafter meiden und fliehen, und mich so in allweg
betragen und aufführen wolle, wie es einem christlichen Ehemann zusteht
und sich gebürth. –– Ich giebe auch meinem Weibe Barbara Jensch die
Erlaubniss sich von mir trennen zu können, wenn ich mein gemachtes
Versprechen nicht halten werde, und verspreche alsdann ihr ihre Sache und Ver-
mögen bis auf den letzten Heller zu ersetzen, doch behalte ich vor, dass
meine geistliche Obern, die etwaige Uebertrettung meines Versprechens
|: welche aber wie ich hoffe sich nicht ereignen soll :| beurtheilen und erkennen
sollen, ob und wie schwer ich mein Versprechen übertretten habe.
Herentgegen fodere und begehre ich aber auch von meinem Weibe
Barbara Jensch, dass sie die Gesellschaft, und bekanntschaft mit dem
Weibe Baptist Aabylieti wie auch die etwaige Gesellschaft, und Bekannt-
schaft Mauritzii Schmit von Grengiols, ganz lich meide und fliehe, damit
kein Schatten, von Eifersucht, zwischen uns entstehe, und Ursachen zum
Zank und Hader erwecket werden, und dass sie sich überhaupt auch so betrage
und auffiehre wie es einem christlichen Weibe zusteht, ihre häüslichen Pflichten
erfülle, unser Habschaft Obsorg trage, und Liebe und Leid, mit mir gemeinschaft-
lich trage
Urkund alles obigen ist meine eigene Namensunterschrift
Ernen den 28 Weinmonath
1813
Hier ist die eigenhändige Unter-
schrift von Franz Briw selbst im
Origenal, welches sein Weib
Barbara Jensch besitzt
Seite 2
Dass obiger wieder vereinigungs Vertrag im obigen Jahr und Tag, zwischen obigen
Eheleüten gescehen sey bezeüge ich mit eigenhändiger Namenstun-
terschrift
Guntren Pfarrer in
Ernen.
(weiterer Text mit feinerer Feder)
Erlaubnissschein für Barbara Jensch, nicht mehr bey ihrem Manne Franz
Briw von Ernen wohnen zu müssen.
Da im Jahr 1813 im Frühling sich Barbara Jensch eine Ehefrau Franz
Briw von Ernen sich die Freyheit herausnahm eigenmächtig sich von ihrem
Manne zu trennen, aus Ursache, weil derselbe dem verderblichen Laster
der Betrunkenheit und Verschwendung ergeben sey, welches zu häüffigen
Streittigkeiten, Zänkereyen und Uneinigkeit Quelle und Anlass ist; so
habe ich Endesunterschriebener nichts desto weniger auf häüffiges Ansuchen
des Mannes versucht Barbara Jensch mit ihrem Manne zu versöhnen
und wieder zu vereinigen, welches auch im genannten Jahr den 28
8ber[1], unter folgender Bedingniss geschah: Dass nämlich Franz Briw
sich die verderbliche Gewohnheit sich vollzutrinken ganz abgewöhne
und alle Saufbrüder und Saufgeselschaften meide und fliehe.
Da nun aber dieses nicht geschehen, und da Franz Briw seine
Gewohnheit nicht abgelegt hat, auch versuchende und verführende Ka-
meraden und Geselschaften nicht geflohen und nicht gemieden,
welches alles ich unterschriebner durch glaubwürdige Persohnen, die
ich dieser Ursache halber geruffen und examiniert habe, beziegen
mit Unwillen vernohmen habe; so erkläre ich hiemit, dass Bar-
bara Jensch die Erlaubniss nun benutzen könne, sich von ihrem
ungebesserten Mann Franz Briw von Tische zu trennen, die er
ihr 1813 den 28 october in einem Zedel von ihm selbst unterschrie-
ben gegeben hat. Barbara Jensch ist also nicht mehr gehalten gemein-
schaftlich mit ihrem Mann zu leben, bis er sich vollkomen gebessert
hat, und er ihr willkührlich beliebig seyn wird, mit ihrem Manne, ge-
meinschaftlich wieder zu wohnen, damit indessen nicht beyde
[1] Oktober (8ber, 8bris)
Seite 3
der nächsten Gefahr ihre Seeligkeit gänzlich zu verliehren ausge
setzt seyen wegen ihren Uneinigkeiten, Zänkereyen und Streitigkeiten
die wegen der Betrunkenheit des Mannes öfters entstehen. Doch ist
Barbara Jensch keineswegs der Pflicht enthoben ihrem Manne die eheliche
Pflicht zu leisten, wenn dieser selbe mit Venunft begehren und for-
dern kommt. Ihr beyder Kind mag Barbara Jensch, weil sie selbst
freiwillig will, selbst behalten, verpflegen und erziehen, weil ich
nicht einsehe, wie der Vater seine Vaterpflichten gehörig erfüllen
würde.
Ernen den ein und zwanzigsten Aprill achtzehen hundert und
vierzehen
Urkund des obigen ist meine eigenhändige Namensunter-
schrift
Guntren Pfarrer und Super-
vigilanz in Ernen
Vereinfachter Text
Kund und zu wissen sei, dass ich, der Unterschreibende, hiermit bezeuge und bekenne, dass ich das Kind[1], welches Barbara Jentsch[2], mein rechtmässiges Weib, vor einem Jahr während unserem Beieinanderwohnen bei gemeinschaftlichem Tisch und Bett geboren hat, als unser beider eheliches Kind anerkenne und erhalten will. Und sollte ich etwas diesem Kinde und seiner Mutter Nachteiliges geredet haben, so soll dieses als nie gesagt gelten.
lch verspreche ferner meinem geistlichen Oberen und meinem Weib Barbara Jentsch durch diese Bescheinigung, dass ich mir die verderbliche Gewohnheit zu saufen vollkommen abgewöhnen und alle hiezu mich versuchenden und verführenden Kameraden und Gesellschafter meiden und fliehen und mich so betragen und aufführen will, wie es einem christlichen Ehemann gebührt. Ich gebe auch meinem Weibe Barbara Jentsch die Erlaubnis, sich von mir trennen zu können, wenn ich meine gemachten Versprechen nicht halten werde, und verspreche ihre Sache und Vermögen bis auf den letzen Heller zu ersetzen; doch behalte ich vor, dass meine geistlichen Obern die etwaige Uebertretung meines Versprechens (welches aber, wie ich hoffe, sich nicht ereignen wird) beurteilen und erkennen sollen, ob und wie schwer ich meine Versprechen übertreten habe.
Hingegen fordere und begehre ich aber auch von meinem Weibe Barbara Jentsch, dass sie die Gesellschaft und Bekanntschaft mit dem Weibe Baptist ...ylintia[3] wie auch die etwaige Gesellschaft und Bekanntschaft Mauritii Schmit von Grengiols gänzlich meide und fliehe, damit kein Schatten von Eifersucht zwischen uns entstehe und Zank und Hader verursache, und dass sie sich überhaupt auch so betrage und aufführe, wie es einem christlichen Weibe zusteht, ihre häuslichen Pflichten erfülle, unserer Habschaft Obsorge trage und Liebe und Leid mit mir gemeinschaftlich trage.
Ich beurkunde dies mit meiner Unterschrift
Ernen, 28. Oktober 1813
Hier steht die eigenhändige Unterschrift von Franz Briw[4] im Original, welches sein Weib Barbara Jensch besitzt.
Dass obiger Wiedervereinigungs-Vertrag im obigen Jahr und Tag zwischen obigen Eheleuten geschehen sei, bezeuge ich mit eigenhändiger Namensunterschrift
Guntren Pfarrer[5] in Ernen.
Erlaubnisschein für Barbara Jentsch, nicht mehr bei ihrem Mann Franz Briw von Ernen wohnen zu müssen.
Im Frühling 1813 hatte Barbara Jenstch, eine Ehefrau von Franz Briw von Ernen, sich die Freiheit herausgenommen, sich eigenmächtig von ihrem Mann zu trennen[6], weil derselbe dem verderblichen Laster der Trunkenheit und Verschwendung ergeben sei. Das sei Quelle und Anlass zu häufigen Streitigkeiten, Zänkereien und Uneinigkeit. Nichts desto weniger habe ich Endsunterschriebener auf häufiges Ansuchen des Mannes versucht, Barbara Jentsch mit ihrem Mann zu versöhnen und wieder zu vereinigen, welches 28. Oktober 1813 unter folgender Bedingung geschah: Franz Briw soll sich die Gewohnheit sich voll zu trinken ganz abgewöhnen und alle Saufbrüder und Saufgesellschaften meiden.
Franz Briw hat nun aber seine Gewohnheit nicht abgelegt und verführende Kameraden und Gesellschaften nicht gemieden. Das habe ich Unterschriebener mit Unwillen von glaubwürdigen Personen vernommen, die ich dieser Ursache wegen gerufen und befragt habe.
So erkläre ich hiemit, dass Barbara Jentsch die Erlaubnis neu benutzen könne, sich von ihrem ungebesserten Mann Franz Briw von Tische zu trennen, die er ihr am 28. Oktober 1813 selbst gegeben hat. Barbara Jentsch ist also nicht mehr gehalten gemeinschaftlich mit ihrem Mann zu leben bis er sich vollkommen gebessert hat und es ihr beliebt wieder mit ihrem Mann gemeinsam zu wohnen. Dies damit beide nicht mehr der Gefahr ausgesetzt sind, ihre Seligkeit ganz zu verlieren wegen ihren Uneinigkeiten, Zänkereien und Streitigkeiten, die wegen der Betrunkenheit des Mannes öfters entstehen. Doch ist Barbara Jentsch keineswegs der Pflicht enthoben, ihrem Mann die eheliche Pflicht zu leisten, wenn dieser mit Vernunft begehren und fordern kommt. lhr beider Kind mag Barbara Jensch, wie sie selbst freiwillig will, selbst behalten, verpflegen und erziehen, weil ich nicht einsehe, wie der Vater seine Vaterpflichten gehörig erfüllen könnte.
Ernen, 21. April, 1814
Ich beurkunde obiges durch meine Unterschrift
Guntren Pfarrer und Supervigilant in Ernen
[1] Das Kind hiess Franz Joseph Anton (14.12.1812 – 3.4.1814). Das Todesdatum ist möglicherweise falsch, da es offenbar zur Zeit der Niederschrift des zwiten Teils des Dokuments noch gelebt hat.
[2] Barbara Jentsch (geb. 1786), Tochter des Moritz Jentsch von Steinhaus und der Katharina Zlawinen, war verheiratet mit Franz Briw (s. Fussnote 4)
[3] unleserlich
[4] Franz Briw (1774-1829), Sohn des Johann Briw und der Anna Maria Clausen (siehe «1804-04-09 Erbanteil von Franz Briw am Erbe von Johann Briw und Anna Maria Clausen»), war verheiratet mit Barbara Jentsch (s. Fussnote 2)
[5] Franz Joseph Guntren war Pfarrer von Ernen 1808-1820
[6] Siehe «1813 Güteraufteilung zwischen Franz Briw und Barbara Jentsch»


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